Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Juni 1998
§ 1

§ 1 – Begriffsbestimmungen

(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. (2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. normal normal Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. normal normal Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. normal normal Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen. normal normal normal arabic (3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, normal normal die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und normal normal ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf. normal normal normal arabic (4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.

Kurz erklärt

  • Güterkraftverkehr ist die Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht gegen Entgelt.
  • Werkverkehr bezieht sich auf den Gütertransport für eigene Unternehmenszwecke, wenn die Güter Eigentum des Unternehmens sind oder von ihm bearbeitet wurden.
  • Die Beförderung muss zur Anlieferung, zum Versand oder zur internen Verbringung der Güter im Unternehmen dienen.
  • Die Fahrzeuge müssen von eigenem Personal oder vertraglich gebundenem Personal des Unternehmens gefahren werden.
  • Güterkraftverkehr, der nicht als Werkverkehr gilt, wird als gewerblicher Güterkraftverkehr eingestuft.